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Änderung des MwSt.-Gesetzes: ein Überblick über die neuen Entwicklungen ab 2025
Das Finanzministerium hat eine umfassende Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vorbereitet. Werfen Sie einen Blick auf die wichtigsten Neuerungen, die die Novelle ab dem 1. Januar 2025 bringt. Weitere werden bis 2028 folgen. Die aktuelle Fassung des Mehrwertsteuergesetzes finden Sie unter 235/2004 Slg.
Änderungen bei der Berechnung des Umsatzes
Bisher basierte die Berechnung des Umsatzes, der für die obligatorische MwSt.-Registrierung ausschlaggebend ist, auf dem Umsatz der letzten 12 aufeinanderfolgenden Monate. Jetzt wird der Umsatz jedoch über das Kalenderjahr summiert und es werden zwei Bemessungsstufen eingeführt:
- Ihr Jahresumsatz liegt zwischen 2.000.000 CZK und 2.536.000 CZK (dieser Betrag entspricht einer Umrechnung von 100.000 EUR) - Sie sind verpflichtet, sich ab dem 1. Januar des Folgejahres für die Mehrwertsteuer registrieren zu lassen;
- Ihr Jahresumsatz übersteigt 2.536.000 CZK - Sie sind verpflichtet, sich sofort registrieren zu lassen, d.h. ab dem Tag, an dem Sie diese Schwelle überschreiten. Sie müssen Ihre MwSt.-Registrierung innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Umsatzüberschreitung einreichen.
Änderungen beim Recht auf Vorsteuerabzug
Eine der wichtigsten Änderungen ist die Verkürzung der Frist für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs von 3 Jahren auf 2 Jahre. Sie können den Vorsteuerabzug nur noch bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Kalenderjahr geltend machen, in dem der Vorsteuerabzug entstanden ist. Die Verkürzung der Frist gilt für Dokumente mit steuerpflichtigen Leistungen ab dem 1. Januar 2025 und gilt nicht für Leistungen im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft.
Wenn Sie eine rückwirkende Prüfung planen, um etwaige zusätzliche Vorsteuerabzüge zu ermitteln, sollten Sie sich gründlich mit den neuen Vorschriften vertraut machen. So ist beispielsweise die Frist für die Erhebung der Steuer beim Leistungserbringer unverändert geblieben - dies kann dazu führen, dass die Mehrwertsteuer für einige Parteien zu einer nicht erstattungsfähigen Ausgabe wird.
Eine weitere wichtige Änderung ist die Möglichkeit, das Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren, wenn die Schuld gegenüber dem Lieferanten nicht rechtzeitig beglichen wird. Dies erfordert eine Überprüfung des Fälligkeitsdatums in vertraglichen Beziehungen und die Sicherstellung, dass das Fälligkeitsdatum bei der Erstellung von Steuererklärungen angemessen berücksichtigt wird.
Offene Verbindlichkeiten
Als MwSt.-Zahler müssen Sie nun ein Verzeichnis der ausstehenden Verbindlichkeiten führen. Bleiben diese länger als 6 Monate unbezahlt, muss der Kunde die darauf abgezogene Steuer zurückzahlen.
Vereinfachung der Selbstfakturierung
Wenn Sie als Lieferant Ihrem Kunden eine Vollmacht erteilen, kann er in Ihrem Namen Steuerbelege ausstellen, diese direkt in Empfang nehmen und deren Fälligkeit besser im Auge behalten. Diese Möglichkeit gab es schon vorher im Mehrwertsteuergesetz, aber die Änderung hat sie erheblich vereinfacht.
Selbstgeschaffenes Vermögen
Wenn Sie im Rahmen Ihres Unternehmens Gegenstände des Anlagevermögens hergestellt, gebaut oder anderweitig geschaffen haben, handelt es sich um eine besondere Kategorie, für die Sie nur noch zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Mit der Änderung werden die bisherigen komplizierten Regeln abgeschafft und der Umfang des Vorsteuerabzugs für Wirtschaftsgüter, die über mehrere Jahre hinweg erworben wurden, präzisiert.
Anpassungen bei den Fristen
Der Zeitraum für die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage wurde von derzeit 3 Jahren auf 7 Jahre verlängert. Abzüge auf der Grundlage eines Vermerks können nur innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden.
Die Steuerbemessungsgrundlage muss nun auch nach der Abmeldung des Steuerpflichtigen berichtigt werden, und zwar bis zu 7 Jahre nach der Abmeldung. Daher muss man auch als Nicht-Steuerpflichtiger in der Lage sein, die Steuerbemessungsgrundlage für historische Transaktionen zu berichtigen.
Besteuerung der Übertragung eines Gebäudes
Bei Neubauten ist nur noch die erste Übertragung eines fertig gestellten Gebäudes steuerpflichtig, wenn sie innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung erfolgt (diese Änderung wird voraussichtlich ab dem 1. Juli 2025 in Kraft treten). Der ursprüngliche Besteuerungszeitraum wird somit von 5 auf 2 Jahre verkürzt. Ziel ist es, dass die Übertragung der Immobilie nur noch einmal besteuert wird (zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs).
Wesentliche Veränderung des Gebäudes
Wesentliche Änderungen an Gebäuden sind nach wie vor z. B. die Umwandlung eines Einfamilienhauses in ein Gästehaus, der Bau eines Aufzugs an der Fassade eines Hauses oder die Aufstockung eines Gebäudes. Die Änderung des Gesetzes enthält eine neue Definition dessen, was eine wesentliche Änderung darstellt.
Wussten Sie, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Jahr 2024 entschieden hat, dass Grundstücke, auf denen sich nur Fundamente für ein Gebäude befinden, für Mehrwertsteuerzwecke weiterhin als "Bauland" und nicht als Teil eines Gebäudes gelten? Hierfür gibt es mehrere Gründe:
- Die Fundamente sind nicht belegt - und für Mehrwertsteuerzwecke ist entscheidend, dass nur "Belegung" (d.h. wenn das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt wird) bedeutet, dass das Gebäude in den Bereich des Verbrauchs übergeht;
- Fundamente bedeuten nicht die Fertigstellung des Gebäudes - die Errichtung der Fundamente ist nur eine Vorbereitung für das Gebäude auf dem Grundstück, aber die Fundamente selbst sind noch kein Gebäude;
- die Fundamente dienen nur als Stütze für das Gebäude, werden aber selbst nicht als Gebäude betrachtet.
Die Unterscheidung zwischen Grundstück und Gebäude hat aus mehrwertsteuerlicher Sicht besondere Auswirkungen auf die Höhe der steuerpflichtigen Leistung und die Mehrwertsteuerbefreiung. Die EuGH-Urteile gelten für alle EU-Mitgliedstaaten.
Neue Formen der Steuererstattung
Das geänderte Gesetz erweitert die Fälle, in denen es möglich ist, eine Steuererstattung zu beantragen - zum Beispiel im Falle von Steuern, die unberechtigterweise an einen Anbieter gezahlt wurden, der sich weigert, sie zu erstatten.
Es betrifft auch Steuerrückerstattungen an ausländische Personen, für die der Grundsatz der Gegenseitigkeit gilt (die Liste dieser Länder wird vom Finanzministerium im Finanzbulletin veröffentlicht), oder beim Kauf von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.
TIPP: Die Finanzverwaltung gibt laufend methodische Hinweise mit konkreten Beispielen heraus, wie mit einzelnen Änderungen im Rahmen der Novellierung des Umsatzsteuergesetzes zu verfahren ist.
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