Körperschaftssteuer: Satz, Berechnung und Mehrwertsteuererklärung

Unternehmen müssen damit rechnen, dass sie einen Teil ihres Gewinns als Körperschaftsteuer (DPPO) an den Staat abführen müssen. Erfahren Sie, wie sich diese Steuer berechnet, wie hoch der Steuersatz ist und wer sie zahlen muss. Außerdem erfahren Sie, welche Posten Sie steuerlich absetzen können und wie und wann Sie eine Steuererklärung einreichen müssen.

Was ist die Körperschaftsteuer?

Die Körperschaftsteuer, auch DPPO genannt, ist eine direkte Steuer, die Unternehmen und andere juristische Personen auf ihren Gewinn abführen. Sie wird einmal jährlich auf der Grundlage der Steuererklärung gezahlt (bei einer höheren Steuer werden im Folgezeitraum zusätzlich laufende Vorauszahlungen geleistet).

Körperschaftsteuersatz

Im Vergleich zu früher wurde der Grundsteuersatz im Jahr 2025 von 19 % auf 21 % angehoben. Gewinne ab dem Jahr 2024 werden daher mit einem Steuersatz von 21 % besteuert.

Wer zahlt die Körperschaftsteuer?

Die Körperschaftsteuer wird von Unternehmen entrichtet, die ihren Sitz in der Tschechischen Republik haben oder von dort aus tatsächlich geleitet werden. In diesem Fall handelt es sich um sogenannte Steuerinländer, die in der Tschechischen Republik alle ihre Einkünfte aus dem In- und Ausland versteuern müssen.

Im Gegensatz dazu unterliegen Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland in der Tschechischen Republik nur einer begrenzten Steuerpflicht, da sie zu den nicht steuerpflichtigen Personen gehören. Im Inland versteuern sie somit nur den Geschäftsergebnis aus dem tschechischen Hoheitsgebiet. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein ausländisches Unternehmen Büroräume in Prag mietet oder dort ein Restaurant betreibt.

Steueranmeldung

Jede juristische Person, sei es eine Handelsgesellschaft, ein Verein, eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine andere Einrichtung, muss sich innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Gründung für die Körperschaftsteuer registrieren lassen.


Das Anmeldeformular für die Körperschaftsteuer finden Sie auf der Website der Finanzverwaltung. Nach dem Ausfüllen senden Sie es einfach an das für den Sitz Ihrer Firma zuständige Finanzamt. Das Finanzamt übermittelt Ihnen innerhalb von 30 Tagen eine Registrierungsbestätigung in Ihre Datenbox und teilt Ihnen gleichzeitig eine Steueridentifikationsnummer (DIČ) zu.

Juristische Personen mit Sitz außerhalb der Tschechischen Republik müssen sich innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag registrieren lassen, an dem in Tschechien eine Betriebsstätte entsteht, sie eine Genehmigung oder Berechtigung zur Ausübung einer gewinnbringenden Tätigkeit erhalten oder Einnahmen aus der Tschechischen Republik erzielen.

Verfahren zur Berechnung der Körperschaftsteuer

Kurz gesagt wird die Körperschaftsteuer im Rahmen der Steuererklärung wie folgt berechnet:

  • 1

    Sie addieren alle Erträge für den betreffenden Zeitraum und ziehen davon die Aufwendungen ab – so erhalten Sie das Geschäftsergebnis (Gewinn oder Verlust). Mehr über Erträge und Aufwendungen sowie deren Unterschiede zu Einnahmen und Ausgaben erfahren Sie weiter unten.

  • 2

    Sie passen das Geschäftsergebnis um bestimmte Kosten- und Ertragsposten sowie um weitere außerbilanzielle Vorgänge gemäß dem Einkommensteuergesetz an.

  • 3

    Nach den Anpassungen erhalten Sie die Steuerbemessungsgrundlage. Diese können Sie anschließend um abzugsfähige Posten wie Steuerverluste aus früheren Jahren oder den Wert von Spenden* für gemeinnützige Zwecke reduzieren.

  • 4

    Wenn sich eine negative Steuerbemessungsgrundlage ergibt, zahlen Sie nichts, da das Unternehmen einen Steuerverlust verzeichnet. Diesen können Sie auf die folgenden Jahre vortragen – wenn Sie wieder Gewinne erzielen, hilft Ihnen der Verlust aus den vergangenen Jahren, die Steuerbemessungsgrundlage zu senken.

  • 5

    Wenn Sie eine positive Steuerbemessungsgrundlage erhalten, berechnen Sie anhand des aktuellen Steuersatzes die Steuer. Diese zahlen Sie an das Finanzamt nur, wenn sie 200 CZK übersteigt.

  • 6

    Von der berechneten Steuer ziehen Sie die für den betreffenden Steuerzeitraum geleisteten Vorauszahlungen ab (sofern diese für Sie relevant waren). So stellen Sie fest, ob Sie Steuern nachzahlen müssen oder ob Ihnen hingegen eine Überzahlung entstanden ist.

Postup výpočtu daně z příjmu právnických osob

*Eine Neuerung in der Körperschaftsteuererklärung für das Steuerjahr 2025, die auf der Verordnung Nr. 386/2025 Slg. über Formularanträge für Einkommensteuern basiert, ist die Einführung eines separaten Anhangs für Steuerpflichtige, die Spenden von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen, mit Wirkung zum 1. Januar 2026.

In diesem neuen Anhang müssen für jede Spende folgende Angaben gemacht werden :

  • Datum der Spende
  • Identifizierung des Spendenempfängers
  • Gegenstand der Spende
  • Wert der Spende
  • Zweck, für den die Spende gewährt wurde.

Das Format dieses Anhangs ist dabei nicht streng vorgegeben, Sie können ihn also individuell gestalten, typischerweise in Form einer übersichtlichen Tabelle.

Erträge, Einnahmen, Kosten, Ausgaben... Worin unterscheiden sie sich und was ist steuerpflichtig?

Für die korrekte Berechnung der Körperschaftsteuer ist es notwendig, die Gesetzgebung gut zu verstehen, die Regeln und Bedingungen einschließlich einer ganzen Reihe von Ausnahmen festlegt. Um unnötige Probleme zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Dienste eines Buchhalters oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen oder Ihre Situation zumindest immer mit Experten zu besprechen.

Grundlegend ist das Wissen, dass in die Berechnung der Körperschaftsteuer Erlöse und Kosten einfließen, nicht Einnahmen und Ausgaben – und dass es sich dabei nicht um dasselbe handelt. Beide entstehen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und können in unterschiedlicher Reihenfolge auftreten.

  • Ein Erlös entsteht beispielsweise durch die Ausstellung einer Rechnung für Ihre Dienstleistungen oder Waren. Ein Einnahmenposten entsteht dann durch den tatsächlichen Geldeingang auf dem Konto oder in der Kasse.
  • Ein Aufwand kann beispielsweise eine erhaltene Rechnung für Waren sein. Eine Ausgabe entsteht erst zum Zeitpunkt der Zahlung, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem Eingang der Rechnung erfolgt.

Beachten Sie auch, dass nicht jeder Ertrag steuerpflichtig ist und nicht jeder Aufwand von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden kann.

  • Steuerpflichtig können beispielsweise Einnahmen aus Ihrer gewerblichen Tätigkeit (ausgestellte Rechnungen für Dienstleistungen, Verkauf von Waren ...), aus Vermietung, Zinsen oder Dividenden sein. Einige Einnahmen gehören jedoch laut Gesetz zu den steuerbefreiten oder sind überhaupt nicht steuerpflichtig.
  • Steuerlich absetzbare Aufwendungen müssen nachweislich mit der Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehen und der Erzielung, Sicherung oder Erhaltung steuerpflichtiger Einkünfte dienen. Dabei kann es sich beispielsweise um den Kauf von Waren, Löhne, Rechnungen für Energie oder Buchhaltungsdienstleistungen handeln. Steuerlich nicht absetzbare Aufwendungen (§ 25 des Einkommensteuergesetzes) verringern Ihre Steuerlast jedoch nicht.

Bei der Körperschaftsteuererklärung und bei der Beurteilung von steuerlichen und nicht steuerlichen Aufwendungen und Erträgen kommt es wirklich auf die Details an. Die Körperschaftsteuer wird anders behandelt als beispielsweise bei gemeinnützigen Organisationen. Es kommt auch auf die Branche Ihres Unternehmens an.

Ein eigenes Thema ist die Besteuerung von Sozialleistungen, die in den letzten Jahren einer Reihe von Änderungen unterzogen wurde. Viele Fragen ergeben sich auch bei Werbedienstleistungen, und beispielsweise bei Reparaturen muss unterschieden werden, ob es sich um einen gewöhnlichen Aufwand oder um eine sogenannte technische Aufwertung handelt, die steuerlich anders behandelt wird. Daher lohnt es sich, die Dienste von Spezialisten in Anspruch zu nehmen, für die diese Angelegenheiten zum Tagesgeschäft gehören.

Eine bedeutende Änderung betrifft ab dem 1. Januar 2026 dank einer Novelle des Einkommensteuergesetzes auch den Bereich der Steuerabzüge für Forschung und Entwicklung, die Investitionen von Unternehmen in Innovationen fördernsollen :

  • Die Frist für die Inanspruchnahme des Abzugs wird von drei auf fünf Jahre verlängert,
  • die Höhe des Abzugs erhöht sich auf 150 % der abzugsfähigen Ausgaben, max. 50 Mio. CZK,
  • die Obergrenze von 50 Mio. CZK wird für den gesamten Abzugskomplex (beherrschende Person und von ihr beherrschte Personen) berücksichtigt;
  • über diese Obergrenze hinaus beträgt der Abzug nur noch die ursprüngliche Höhe von 100 %,
  • die Bedingung, die es zuvor ermöglichte, den Abzug nur bei einer niedrigen Steuerbemessungsgrundlage oder beim Entstehen eines Steuerverlusts aufzuschieben, wird aufgehoben.

Wann und wie ist die Steuererklärung des Unternehmens einzureichen?

Handelsgesellschaften müssen immer eine Steuererklärung einreichen – unabhängig davon, ob sie Gewinne erzielt haben oder geschäftlich tätig sind. Selbst wenn sie keine Einnahmen hatten (oder nur solche, die nicht steuerpflichtig sind), erstellen sie eine sogenannte Nullsteuererklärung.

Die Körperschaftsteuererklärung muss elektronisch eingereicht werden (z. B. über das Portal „Moje daně“ oder per Datenbox), und zwar zu folgenden Terminen:

  • Wenn Sie die Steuererklärung selbst einreichen, senden Sie sie spätestens 4 Monate nach Ablauf des Steuerzeitraums (bis zum 1. Mai, wenn Ihr Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist).
  • Wenn Sie mit einem Steuerberater zusammenarbeiten, der die Steuererklärung auf der Grundlage einer Vollmacht für Sie einreicht, verlängert sich die Frist auf bis zu 6 Monate nach Ablauf des Steuerzeitraums (bis zum 1. Juli, wenn Ihr Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht).

Bei schwerwiegenden gesundheitlichen Komplikationen oder einem Ausfall des Steuerportals oder der Datenbox können Sie noch vor Ablauf der Frist beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen.

Reichen Sie zum ersten Mal eine Steuererklärung ein und haben Sie Ihr Unternehmen im Oktober, November oder Dezember gegründet? Das Rechnungslegungsgesetz ermöglicht es Ihnen, den ersten Abrechnungszeitraum bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres zu verlängern. Dadurch müssen Sie sich nicht schon nach wenigen Wochen des Bestehens um die Steuererklärung kümmern, sondern erst im nächsten Jahr. So kann beispielsweise ein Unternehmen, das im Oktober 2025 gegründet wurde, dank dieser Ausnahmeregelung seine erste Steuererklärung erst im Jahr 2027 erstellen und einreichen.

Frist für die Zahlung der Körperschaftsteuer und die Rückerstattung von Überzahlungen

  • Ist bei Ihnen eine Steuerpflicht entstanden (eine positive Steuer von mehr als 200 CZK)? Überweisen Sie den Betrag innerhalb derselben Frist, in der Sie die Steuererklärung einreichen, auf das Konto des Finanzamtes. Entscheidend ist dabei nicht der Tag der Überweisung, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Geld eintrifft. Zahlen Sie daher lieber ein oder zwei Tage früher.
  • Haben Sie eine Überzahlung? Die Rückerstattung können Sie ganz einfach im Formular der Steuererklärung beantragen. Wenn der Antrag in Ordnung ist und Sie dem Staat nichts schulden, erstattet Ihnen das Finanzamt die Überzahlung innerhalb von 30 Tagen.

Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für den nächsten Zeitraum

Auf der Grundlage Ihrer Steuererklärung werden die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer für den nächsten Steuerzeitraum festgelegt (Zahlungen, die Sie im Laufe des Jahres an das Finanzamt leisten werden).

Die Höhe der Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer richtet sich nach der zuletzt gezahlten Steuer wie folgt:

Höhe der letzten Steuer Verpflichtung zur Zahlung von Vorauszahlungen Höhe der Vorauszahlungen Fälligkeitstermine
bis zu 30.000 CZK Nein
30.001 CZK–150.000 CZK Ja, zweimal jährlich 40 % halbjährlich bis zum 15. Tag des 6. und 12. Monats des Steuerzeitraums
über 150.000 CZK Ja, 4× jährlich 25 % vierteljährlich bis zum 15. Tag des 3., 6., 9. und 12. Monats des Steuerzeitraums

Bitte beachten Sie: Neben der Erfüllung Ihrer Steuerpflichten müssen Sie auch den Jahresabschluss erstellen und im Handelsregister veröffentlichen, und zwar innerhalb derselben Frist, die für die Einreichung der Steuererklärung gilt. Beides können Sie gleichzeitig erledigen, indem Sie den Jahresabschluss über das Finanzamt einreichen.

Wir helfen Ihnen bei der Buchhaltung und den Steuern

Möchten Sie sich nicht mit Verwaltungsaufgaben herumschlagen? Konzentrieren Sie sich voll und ganz auf Ihr Geschäft und überlassen Sie uns die Buchhaltung. Wir übernehmen die Buchführung einschließlich der Erstellung der Steuererklärung und des Jahresabschlusses. Wir achten auf Fristen und die sachliche Richtigkeit und reichen alles für Sie ein. Kontaktieren Sie uns über das Formular und wir kümmern uns um den Rest.

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