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Wie berechnet man die persönliche Einkommensteuer?
Als Unternehmer reichen Sie jedes Jahr eine Steuererklärung ein, in der Sie berechnen, wie viel Geld Sie als Einkommensteuer an den Staat abführen müssen. Wir beraten Sie, wie Sie die Steuerbemessungsgrundlage und die Steuer selbst korrekt ermitteln.
Schritt-für-Schritt-Anleitung:
- Addieren Sie alle Ihre Einkünfte
- Ziehen Sie die steuerfreien Einkünfte ab
- Ziehen Sie die entsprechenden Ausgaben ab
- Berechnen Sie die Steuerbemessungsgrundlage
- Verringern Sie die Steuerbemessungsgrundlage um Freibeträge und abzugsfähige Posten
- Berechnen Sie die Einkommensteuer
- Nutzen Sie die maximalen Steuervergünstigungen
- Regeln Sie Ihre Steuernachzahlung/Steuerrückerstattung
- Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie die Einkommensteuer richtig berechnet haben?
Addieren Sie alle Ihre Einkünfte
Sie können insgesamt 5 Arten von Einkünften haben. Jede Einkommensart bildet eine eigene Teilsteuerbemessungsgrundlage und jede unterliegt einem anderen Paragrafen des Einkommensteuergesetzes, weshalb für sie unterschiedliche Regeln gelten. Es handelt sich um:
- Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit (§ 6 EStG),
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 7 ZDP),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 8 ZDP),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 EStG),
- sonstige Einkünfte (§ 10 Einkommensteuergesetz).
Schauen wir uns diese einmal genauer an.
TIPP: Lesen Sie alles darüber, wie die Einkommensteuererklärung funktioniert und wer sie einreichen muss.
§ 6: Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit
Diese bestehen aus dem Verdienst aus einer Beschäftigung, sowohl aus einem Hauptarbeitsverhältnis als auch aus Werkverträgen. Zu dieser Kategorie gehören auch Einkünfte aus der Tätigkeit als Gesellschafter und Genossenschaftsmitglied oder Vergütungen für Geschäftsführer. Die Steuer auf diese Einkünfte wird meist auf der Grundlage Ihres Bruttolohns berechnet, und Ausgaben können Sie in diesem Fall nicht geltend machen.
Die Höhe der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit weisen Sie durch eine Bescheinigung über steuerpflichtige Einkünfte nach, die Ihnen Ihr Arbeitgeber ausstellt.
§ 7: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Hierbei handelt es sich um Ihre Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit (als Haupt- oder Nebentätigkeit) oder gegebenenfalls aus urheberrechtlicher Tätigkeit. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit können Sie auf verschiedene Arten versteuern, die wir im Artikel über die Besteuerung von Selbständigen ausführlich beschreiben.
Kurz gesagt haben Sie folgende Möglichkeiten: Entweder erfassen Sie nur Ihre Einkünfte und machen in der Steuererklärung sogenannte Pauschalabzüge geltend, oder Sie geben Ihre tatsächlichen Ausgaben an. In diesem Fall müssen Sie jedoch auch eine Steuerbuchführung oder gegebenenfalls eine Buchhaltung führen und Ihre Ausgaben belegen.
Eine weitere Alternative ist der Wechsel in die Pauschalsteuerregelung, bei der Sie jedoch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, überhaupt keine Steuererklärung abgeben müssen.
TIPP: Finden Sie heraus, ob es für Sie vorteilhafter ist, eine Haupt- oder eine Nebentätigkeit auszuüben.
§ 8: Einkünfte aus Kapitalvermögen
Hierbei handelt es sich beispielsweise um Gewinnanteile an Handelsgesellschaften, Erträge aus Einlagen oder Zinsen aus Wertpapieren.
Hier können zwei Situationen auftreten:
- 1
Einige Einkünfte aus Kapitalvermögen werden von der Bank (oder einem anderen Steuerpflichtigen) für Sie mit einer Quellensteuer besteuert. Typischerweise handelt es sich dabei um Zinsen aus nicht gewerblichen Konten, Gewinnanteile oder Zinsen aus dem Besitz inländischer Wertpapiere. Diese Einkünfte erhalten Sie bereits versteuert, daher müssen Sie sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.
- 2
Sonstige Kapitalerträge, mit Ausnahme von Darlehen, geben Sie in der Steuererklärung an.
§ 9: Einkünfte aus Vermietung
Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien oder beweglichen Sachen (Autos, Baumaschinen oder beispielsweise Produktionsanlagen) werden ähnlich wie Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit besteuert (im Gegensatz zur gewerblichen Tätigkeit fallen hierfür jedoch keine Sozialabgaben an).
Einkünfte aus Vermietung im Rahmen des ehelichen Güterrechts werden nur bei einem der Ehepartner besteuert, unabhängig von der Anzahl oder Art der vermieteten Gegenstände, und zwar nach gegenseitiger Vereinbarung darüber, wer diese Einkünfte in der Steuererklärung angibt.
Bei Mieteinnahmen können Sie einen Pauschalabzug in Höhe von 30 % der Einnahmen geltend machen oder in der Steuererklärung die tatsächlichen mit der Vermietung verbundenen Ausgaben (typischerweise Abschreibungen oder Kreditzinsen) angeben.
Wie bestimmt man die Höhe der Miete? Die Miete ist nicht gesetzlich festgelegt – sie wird vom Vermieter selbst auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Mieter festgelegt. Bei der Festlegung der Miethöhe sollten insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt werden:
- den Standort (sehen Sie sich die Mietpreiskarte an),
- die Größe und den Zustand der Immobilie oder der Ausstattung,
- Ausstattung, Verkehrsanbindung und weitere Zusatzleistungen,
- Angebot und Nachfrage zum jeweiligen Zeitpunkt,
- etwaige Kosten für Instandhaltung, Verwaltung oder Versicherung.
§ 10: Sonstige Einkünfte
Unter den Begriff „sonstige Einkünfte“ fallen beispielsweise Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Autos und Immobilien (sofern es sich nicht um steuerbefreite Einkünfte handelt), Erlöse aus dem Verkauf von Kryptowährungen sowie Gewinne aus Lotterien, Wetten oder anderen Glücksspielen. Diese werden jedoch nur besteuert, wenn sie die im Einkommensteuergesetz festgelegten Grenzen überschreiten.
Für die genannten Vermögenswerte gilt: Wenn der Veräußerungsgewinn nicht steuerfrei ist (z. B. wenn Sie den sogenannten Zeittest nicht erfüllen – 3 Jahre bei Aktien und Kryptowährungen, 5 Jahre bei Anteilen), können Sie in Ihrer Steuererklärung die Anschaffungskosten geltend machen. Stützen Sie sich dabei auf konkrete Informationen Ihres Anlageverwalters (z. B. Kryptobörse, Anlageplattform usw.).
Zu den sonstigen Einkünften zählen auch Einkünfte aus gelegentlichen Tätigkeiten. Oft wird gefragt, ab welchem Betrag Einkommensteuer auf diese kleinen Nebeneinkünfte zu zahlen ist – Sie versteuern sie erst dann, wenn ihr Gesamtbetrag 50.000 CZK im Kalenderjahr übersteigt.
TIPP: Überlegen Sie bereits, wie Sie alles in das Formular eintragen und wie Sie die Steuern so genau wie möglich berechnen können? Eine Anleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung hilft Ihnen, sich im Formular zurechtzufinden.
Halten Sie steuerfreie Einkünfte separat
Prüfen Sie, ob Sie steuerfreie Einkünfte haben – wenn ja, dann nehmen Sie diese weder in die Steuerbemessungsgrundlage auf noch geben Sie sie in der Steuererklärung an.
Befreiungsfähig können beispielsweise folgende Einkünfte sein:
- Verkauf einer Immobilie – sofern Sie dort mindestens 2 Jahre vor dem Verkauf Ihren ständigen Wohnsitz hatten, sie vor mehr als 10 Jahren erworben haben oder das Geld aus dem Verkauf für den Kauf einer eigenen Wohnung verwenden. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie im Artikel über die Steuerbefreiung beim Verkauf von Immobilien.
- Schenkungen – von Verwandten in gerader oder Seitenlinie, von Personen, die mindestens ein Jahr vor der Schenkung mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, oder bei gelegentlichen Schenkungen bis zu einem Gesamtbetrag von 50.000 CZK pro Jahr.
- Gelegentliche Einkünfte – dies sind zufällige und einmalige Einnahmen, wie beispielsweise der Verkauf eines alten Fahrrads auf einem Flohmarkt. Sie müssen darauf keine Steuer zahlen, sofern deren Gesamtbetrag 50.000 CZK pro Jahr nicht übersteigt.
- Erbschaften – diese gelten immer als steuerfreies Einkommen.
- Gewinne aus Lotterien und Wetten bis zu 50.000 CZK – während bei Lotterien diese Grenze für jeden einzelnen Gewinn gilt, wird bei Wettgeschäften Ihr Jahresgewinn insgesamt betrachtet.
- Unterhaltszahlungen, Renten oder andere Leistungen – zum Beispiel Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Altersrente (bis zur Höhe des dreifachen Jahresmindestlohns) und weitere Sozialleistungen.
Wenn Ihre steuerfreien Einkünfte 5 Millionen CZK übersteigen (die Grenze wird für jede Einkommensart separat geprüft), müssen Sie dies dem Finanzamt melden. Die Meldung sollte mindestens die Höhe des Einkommens, eine Beschreibung der Umstände, unter denen das Einkommen erzielt wurde, und das Datum, an dem das Einkommen entstanden ist, enthalten – oder Sie können ein spezielles Formular auf der Website der Finanzverwaltung nutzen. Die Frist für die Meldung entspricht der Frist für die Abgabe der Steuererklärung.
Ziehen Sie die entsprechenden Ausgaben ab
Nachdem Sie alle steuerpflichtigen Einkünfte ermittelt haben, fahren Sie mit dem Abzug der Ausgaben fort, die für die jeweilige Einkommensart geltend gemacht werden können:
| Einkommensart | Möglichkeit der Geltendmachung von Ausgaben |
|---|---|
| § 6 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | Keine Ausgaben absetzbar |
| § 7 Einkünfte aus Gewerbebetrieb | - Tatsächliche Ausgaben - Pauschalausgaben 40–80 % je nach Art der Tätigkeit |
| § 8 Kapitalerträge | Ausgaben können nicht geltend gemacht werden |
| § 9 Mieteinnahmen | - Tatsächliche Ausgaben (z. B. Kreditzinsen) - Pauschale Aufwendungen 30 % |
| § 10 Sonstige Einnahmen | Nur tatsächliche, nachweisbare Ausgaben (z. B. Anschaffungskosten von Investitionen) |
TIPP: Lesen Sie alles, was Sie über die Besteuerung von Aktien und ETFs wissen sollten. Wie geht das und wann können Sie Steuern vermeiden?
Berechnen Sie Ihre Steuerbemessungsgrundlage
Wenn Sie sich nicht sicher sind, was die Steuerbemessungsgrundlage ist: Es handelt sich einfach um die Differenz zwischen Ihren steuerpflichtigen Einkünften und den abzugsfähigen Ausgaben. Nun können Sie diese also ganz einfach berechnen.
Diese Bemessungsgrundlage setzt sich aus mehreren Teilbeträgen zusammen. Warum? Viele Menschen haben mehrere Einkommensarten, die in der Einkommensteuererklärung sorgfältig voneinander unterschieden werden müssen. Die sogenannten Teilsteuerbemessungsgrundlagen werden daher für jede Einkommensart separat berechnet (Arbeit, selbstständige Tätigkeit usw.). Am Ende werden sie addiert und ergeben die gesamte Steuerbemessungsgrundlage, aus der Sie die Höhe der Steuer berechnen.
TIPP: Bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage aus gewerblicher Tätigkeit können bei der Geltendmachung der tatsächlichen Ausgaben nur steuerlich absetzbare Kosten (bzw. Ausgaben, wenn Sie eine Steuerbuchhaltung führen) berücksichtigt werden, die nachweislich im jeweiligen Steuerzeitraum angefallen sind.
Verringern Sie die Steuerbemessungsgrundlage um Abzüge und abzugsfähige Posten
Sobald Sie Ihre Steuerbemessungsgrundlage kennen, können Sie diese durch Abzüge und weitere abzugsfähige Posten verringern. Diese finden Sie in der Steuererklärung als nicht steuerpflichtige Teile der Steuerbemessungsgrundlage. Dazu gehören beispielsweise:
- Zinsen für Hypotheken, Bausparkredite oder Kredite für Genossenschaftswohnungen;
- Spenden für gemeinnützige Zwecke;
- Beiträge zur Altersvorsorge, Lebensversicherung und langfristigen Anlageprodukte (DIP);
- Mitgliedsbeiträge an Gewerkschaften.
TIPP: Eine Übersicht über die Möglichkeiten, Ihre Steuer legal zu senken, finden Sie im Artikel über Steuervergünstigungen und -abzüge.
Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer
Interessieren Sie sich für konkrete Zahlen und fragen Sie sich, wie hoch die Einkommensteuer ist? Der Grundsteuersatz beträgt 15 % der berechneten Steuerbemessungsgrundlage.
Wenn Ihre Bemessungsgrundlage jedoch das Dreifache des Jahresdurchschnittslohns übersteigt (für das Jahr 2025 gilt eine Obergrenze von 1.676.052 CZK, für Einkünfte im Jahr 2026 dann 1.762.812 CZK), wird der Teil der Einkünfte, der über diese Grenze hinausgeht, mit einem höheren Steuersatz, dem sogenannten progressiven Steuersatz von 23 %, besteuert.
Nutzen Sie die maximalen Steuerfreibeträge
Erscheint Ihnen die berechnete Steuer hoch? Sie können sie mithilfe von Freibeträgen senken. Jede natürliche Person, einschließlich Selbstständiger, hat Anspruch auf einen Grundfreibetrag in Höhe von 30.840 CZK pro Jahr – dieser wird immer in voller Höhe geltend gemacht, auch wenn Sie nur einen Teil des Jahres einer Erwerbstätigkeit nachgingen.
Weitere Freibeträge – beispielsweise für Ehepartner, Kinder, bei Behinderung oder für Inhaber eines ZTP/P-Ausweises – können Sie geltend machen, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese Freibeträge werden anteilig nur für die Monate berechnet, in denen Sie alle Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme erfüllt haben.
TIPP: Möchten Sie wissen, wie hoch die aktuellen Steuerfreibeträge sind und welche Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme gelten? Lesen Sie unseren Folgeartikel über Steuerfreibeträge und -abzüge, oder wie Sie Ihre Einkommensteuer auf ein Minimum senken können.
Begleichen Sie Ihre Steuerschuld/Steuerüberzahlung
Nach Abzug der Steuervergünstigungen ergibt sich Ihre endgültige Einkommensteuer. Diese müssen Sie fristgerecht und in voller Höhe bezahlen, andernfalls drohen Ihnen Verzugszinsen.
Im Falle einer Überzahlung beantragen Sie deren Rückerstattung direkt bei dem Finanzamt, das die Überzahlung verzeichnet. Am einfachsten ist es, den Antrag über das Portal „Moje daně“ zu stellen.
Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie die Einkommensteuer richtig berechnet haben?
Beim Ausfüllen ist Ihnen vielleicht nicht alles klar. Wenn Sie sich nicht selbst den Kopf über Steuern zerbrechen möchten, lassen Sie Ihre Steuererklärung gleich von unseren Spezialisten bearbeiten. Schreiben Sie uns einfach über dieses Formular:
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